Steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
Vorbemerkungen
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen 2.600 EUR am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht übersteigt, eine Versteuerung als Arbeitslohn unterbleibt.
Zur Ermittlung des Zinsvorteils kann zwischen zwei Bewertungsmethoden unterschieden werden:
- Generelle Sachbezugsversteuerung: Der Arbeitnehmer (z.B. eines Einzelhändlers) erhält in diesen Fällen ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen.
[§8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz] - Spezielle Sachbezugsversteuerung: Der Arbeitnehmer erhält eine Ware verbilligt oder kostenlos, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers gehört = mit der der Arbeitgeber Handel treibt. Hier handelt es sich im Prinzip um einen "Personalrabatt". In erster Linie sind im Falle der Darlehensgewährung Arbeitnehmer von Kreditinstituten betroffen.
[§8 Absatz 3 Einkommensteuergesetz]
Nachfolgend eine generelle Betrachtung der Sachbezugsversteuerung.
Ermittlung des Zinsvorteils
Als Ansatz wird der, um übliche Preisnachlässe geminderte, übliche Endpreis am Abgabeort heran gezogen. Der Übliche Endpreis entspricht dabei dem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz), der um einen pauschalen Abschlag von 4% gekürzt wird.
Dieser Maßstabszinssatz ist bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung für die gesamte Vertragslaufzeit maßgebend. Im Falle eines variablen Zinssatzes, ist der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz für die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung zu vergleichen.
Hinweis
Wenn für die Festlegung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze heran gezogen werden, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.
Alternativ kann als üblicher Endpreis auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen an Endverbraucher angeboten wird unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote, heran gezogen werden - ohne dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses individuelle Preisverhandlungen berücksichtigt werden. Sollte dies der Fall sein, kommt der Abschlag von 4% jedoch nicht zur Anwendung.
Als Belege zum Lohnkonto hat der Arbeitgeber die Unterlagen für die ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreise zu dokumentieren und aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlagen formlos mitzuteilen.
Praxishinweise
- Auch bei Zinsvorteilen ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 EUR anwendbar.
- Grundsätzlich kann der geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber auch pauschal versteuert werden.
- Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer einen noch niedrigeren Preis nachweisen, als jenen den der Arbeitgeber aus seiner Sicht am günstigsten hält und dementsprechend berücksichtigt hat. Das günstigste inländische Angebot muss dabei in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehen. Wird das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage und bis zu 10 Tage nach Vertragsabschluss eingeholt, ist dies nicht zu beanstanden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 5 - S 2334/07/0009
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