Steuerrecht – morbide und übersinnlich
Handauflegen ist keine Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuerrechts
Die Tätigkeit des Heilers bestand im Wesentlichen darin, dass er sich die Leiden der Menschen erklären ließ und dann seine Hand auf eine bestimmte Stelle legte, welche er nach dem erläuternden Gespräch mit dem Patienten für die richtige hielt. Durch dieses Handauflegen erfolgte die Heilung bzw. Linderung des jeweiligen Leidens. Der Kläger - welcher ein polnisches Diplom aus dem Bereich der Naturheilkunde vorgelegt hatte - vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit des Heilers als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG begünstigt sei.
Dies wurde vom Finanzgericht abgelehnt.
Urnenbeisetzung und Umsatzsteuer
Das Finanzgericht hat festgestellt, dass es sich bei der Beisetzung einer Urne in einem Baumgrab um eine steuerfreie Überlassung eines Grundstücks handelt:
Die Begründung dafür ist umfassend wie überzeugend:
„Die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte ist als Grundstücksvermietung anzusehen, da der prägende Charakter des Nutzungsrechts nach dem objektiven Inhalt der Nutzungsvereinbarungen darin besteht, dass die Nutzungsberechtigten hierdurch das entgeltliche Recht erhalten, eine konkret vermessene Baumgrabstätte für eine vertraglich festgelegte Zeit unter Ausschluss anderer Nutzer in Besitz zu nehmen und damit wie ein Eigentümer zu verfahren.“
Das lässt keine Fragen offen…..
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