Verlängerter Anspruch auf Kindergeld bei mehraktiger Ausbildung
Sachverhalt
Der volljährige A bewarb sich im Monat Februar 2012, im direkten Anschluss an seine Ausbildung zum Elektroniker, sowohl für einen Platz an einer Technikerschule als auch an einer Fachoberschule für Technik. Des Weiteren unterschrieb er, ebenfalls im Februar, einen befristeten Arbeitsvertrag in Vollbeschäftigung bei üblicher Bezahlung. Dieses Arbeitsverhältnis beendete er vorzeitig, als er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte um diese ab Mittage August 2012 zu besuchen. Der einjährige Vollzeitunterricht war Voraussetzung und Vorbereitung für das Studium an einer Fachhochschule.
Für den Zeitraum März bis Juli 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und begründete dies damit, dass A nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung als Elektroniker, einer (schädlichen) Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgegangen sei. Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch anders.
Nach Ansicht des BFH war die erstmalige Berufsausbildung des Kindes im Streitzeitraum nocht nicht abgeschlossen. Somit kam es auf die Frage der Erwerbstätigkeit garnicht an.
Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen müssen allerdings zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sein, damit diese als Teil einer Erstausbildung anzusehen sind. Dass die Ausbildung nach dem ersten Abschluss fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel schlussendlich erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann, muss dabei deutlich erkennbar sein.
Hinweis
Damit führt der BFH seine im Jahre 2014 getroffene Rechtsprechung fort, welche besagt dass Kindergeld grundsätzlich bis zum Abschluss eines dualen Studiums möglich ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 15.04.2015, Az. V R 27/14; BFH-Urteil vom 03.07.2014, Az. III R 52/13
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