Vorsicht bei der Renovierung! – kein Sofortabzug bei Ersatz der Einbauküche
Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand
Doch hier beginnt es kompliziert zu werden. Bei der Renovierung wird steuerlich zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand unterschieden. Dies hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. Erhaltungsaufwand fällt grundsätzlich dann an, wenn beispielsweise alte Bodenbeläge durch moderne ersetzt werden. Erhaltungsaufwand ist sofort abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu sind Herstellungskosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Der steuerliche Effekt verteilt sich damit auf mehrere Jahre.
BFH-Entscheidung zu Einbauküchen
Häufig wird bei einer Modernisierung als erstes die Einbauküche erneuert. Die Kosten belaufen sich dabei die Kosten auf vier- bis fünfstellige Summen. Bislang wurde eine erneuerte Küche von den zuständigen Finanzämtern bereits im Jahr der Anschaffung voll zum Abzug zugelassen.
Dieser Praxis hat der BFH in einem jüngst ergangenen Urteil (IX R 14/15) widersprochen. Der BFH änderte damit seine frühere Rechtsprechung und stellte fest, dass die Aufwände für die Erneuerung der Küche über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden müssen.
Praxistipp
Sollten Sie ihr Vermietungsobjekt renovieren wollen, sprechen Sie vorab mit Ihrem Steuerberater. Die sofortige Abzugsfähigkeit der Aufwände hängt oft an vermeintlichen Kleinigkeiten. Die finanziellen Auswirkungen sind hingegen enorm. Wir helfen Ihnen gerne bei der Planung Ihrer Renovierung!
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