Wichtige Änderungen zum "Jahressteuergesetz 2015"
Bessere Vereinbarung von Familie und Beruf
Durch eine neu eingefügte Regelung werden ab dem 01.01.2015 weitere Leistungen des Arbeitgebers, die neben dem laufenden Arbeitslohn geschuldet bzw. erbracht werden, steuerfrei gestellt.
Dies können unter anderem sein:
- Zahlungen an einen externen Dienstleister der den Arbeitnehmer in Punkto Betreuung von Kindern oder pflegebdürftigen Personen beratend zur Seite steht oder solch eine Betreuungsperson vermittelt (ohne Betrags-Höchstgrenze).
- Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer Behinderung außerstande sich selbst zu versorgen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sowie für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers (Höchstgrenze von 600,00 EUR pro Kalenderjahr). Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass es sich um eine zusätzliche bzw. außergewöhnliche Sonderbetreuung handelt die zum Beispiel durch einen beruflichen Einsatz, außergewöhnliche Arbeistzeiten oder die Erkrankung des Kindes verursacht ist.
Hinweis
Dadurch werden erstmalig auch Kosten für Betreuung in engen Rahmen steuerlich begünstigt, die im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.
Erweiterung des Teilabzugsverbots
Für nach dem 31.12.2014 beginnende Wirtschaftsjahre, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Teilabzugsverbot nach §3c Abs. 2 EStG, welcher den Abzug von Betriebsausgaben auf 60% beschränkt, verschärft. Besonders betroffen sind vorallem die sogenannte Betriebsaufspaltungen.
Eine der gravierendsten Änderungen betrifft den Betriebsausgabenabzug welcher durch die Wertminderung einer betrlichen Darlehensverbindlichkeit entsteht. Die Vorschrift zur Kürzung trifft dann zu, wenn der Darlehensgeber zu mehr als 25% am Stammkapital des Darlehensnehmers beteiligt ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt beteiligt war.
Neue Kriterien hinsichtlich Berufs- und Erstausbildung
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich als Erstausbildung gewertet wird, können nicht als Werbungskosten steuermindernd bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, sofern diese nicht im Rahmen eins Dienstverhältnisses anfallen. Somit verbleibt lediglich der Abzug als Sonderausgaben, bis zu 6.000,00 EUR pro Kalenderjahr. Dieser verpufft bei mangelnden Einkünften jedoch ebenfalls, da Sonderausgaben nicht in andere Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden können.
Die oftmals problematische und nicht eindeutige Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung wurde nun vom Gesetzgeber eindeutig geklärt und der Begriff "Erstausbildung" nach der ab 2015 geltenden Regelung neu definiert. Demnach muss eine Erstausbildung in Vollzeit (Dauer von durchschnittlich mind. 20 Wochenstunden) durchgeführt werden und einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten umfassen. Sofern keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, endet die Ausbildung mit der tatsächlichen und planmäßigen Beedingung.
Des Weitern wird eine Berufsausbildung als Erstausbildung vom Gesetzgeber auch dann anerkannt, wenn die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrfiten geregelten Berufausbildung (von mindestenes 12 Monaten) bestanden wurde, ohne dass die Berufsausbildung vorher tatsächlich durchlaufen wurde.
Kurse zur Berufsorientierung bzw. -vorbereitung sowie Kurse zur Erlangung von Fahrehrlaubnissen, Anlerntätigkeiten, Betriebspraktika oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr, zählen nach der Gesetzesbegründung nicht als Berufsausbildung.
Praxishinweis
Die Frage ob die Nichtabziehbarkeit von Erstausbildungkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten verassungsgemäß ist, liegt dem Bundesverfassungsgericht bereits zur Entscheidung vor.
Betriebsveranstaltungen
Manch einer mag spekulieren ob sich der Gesetzgeber aufgrund der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltugen gezwungen sah hier Klarheit zu schaffen oder nicht.
Nichts desto trotz wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 die Freigrenze von 110,00 EUR je Betriebsveranstaltung in einen Freibetrag mit gleicher Höhe umgewandelt. Somit bleiben, auch bei höheren Aufwendungen pro Arbeitnehmer, in Zukunft 110,00 EUR für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei.
Ebenfalls eine Rolle für die Berechnung des geldwerten Vorteils spielen die Kosten für den sogenannten äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. Hallenmiete, Eventmanager), da diese ebenfalls einbezogen werden. Selbiges gilt für den geldwerten Vorteil, welcher auf die Begleitperson des Arbeitnehmers entfällt. Dieser wird dem Arbeitnehmer zugerechnet und wird bei der Prüfung des 110,00 EUR Freibetrags berücksichtigt.
Versorgungsausgleich
Ebenfalls seit 2015 als Sonderausgaben abzugsfähig, sind Zahlungen bzw. Ausgleichsleistung zur Vermeindung des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung. Voraussetzungen ist jedoch dass der Verpflichtete dies, mit Zustimmung des Berechtigten, beantragt. Wird ein entsprechender Abzug beim Leistenden geltend gemacht, muss eine korrespondierende Besteuerung beim Empfänger erfolgen.
Quelle: Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417; BMF vom 19.12.2014: "Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2015?"; Berufsausbildungskosten: Az. des BVerfG: 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14
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