Zivilprozesskosten sind nach neuer Rechtsprechung doch nicht absetzbar
Hintergrund
Im Hinblick auf die Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich diese nur dann steuermindern auswirken wenn die gesetzlich festgelegt zumutbare Belastung überstiegen wird. Die Höhe dieser zumutbaren Belastungen ist dabei von den Faktoren "Gesamtbetrag der Einkünfte", dem Familienstand und der Zahl der Kinder abhängig.
Bis 2010 galt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der Zivilprozesskosten - mit Ausnahme von Scheidungskosten - nur dann zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuließ, wenn der Steuerpflichtige ohne Rechtsverfolgung Gefahr lief seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können bzw. seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Im Jahre 2011 hat der BFH seine Meinung geändert und erklärt, dass der Abzug auch dann zulässig ist, wenn der Rechtstreit hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinweis
Die Rückkehr des BFH zu seiner vor 2011 geltenden Auffassung entspricht im Wesentlich der ab 2013 geltenden Gesetzeslage, da sich der Gesetzgeber aufgrund der damals erfolgten Rechtsprechung veranlasst sah, den Abzug von Zivilprozesskosten einzuschränken.
Scheidungskosten
Die Frage ob Zivilprozesskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist damit noch nicht abschließend geklärt. Ob mit der gesetzlichen Neuregelung "lediglich" die alte Rechtslage des Bundesfinanzhofes (vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung) wieder hergestellt werden oder damit auch der Sonderbehandlung im Zusammenhang mit den Ehescheidungskosten eine Ende gesetzt werden sollte, ist derzeit Gegenstand kontroverser Diskussionen.
Ich empfehle entsprechende Fälle über einen Einspruch offen zu halten und den Ausgang der anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten.
Quelle: BFH-Urteil vom 18.06.15, Az. VI R 17/14; anhängige Revisionsverfahren u.a. BFH Az. VI R 66/14; BFH Az. VI R 81/14
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