Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen wirkt sich vor allem bei Berufsausbildungskosten aus
Selbst wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Verlustentstehung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann, ist ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen. Solang nämlich keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist, besteht keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags. Der Bundesfinanzhof hat die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren mit dieser Entscheidung deutlich vereinfacht. weiterlesen